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Richtige Antwort:
- an der Zulassungsnummer und dem Dreieckszeichen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Verbindung mit dem Zulassungszeichen
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- PflSchG § 31; VO (EU) Nr. 547/2011 Anh. I
Frage "III 7 20“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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