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Dieser Sachkundenachweis wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch häufig mit "Giftschein" oder "Giftprüfung" bezeichnet. Benötigt wird er von Menschen, die mit giftigen Chemikalien oder Gemischen handeln oder anderweitig umgehen. Beim Abschluss einiger Studiengänge oder Ausbildungen ist diese Prüfung bereits inbegriffen und muss nicht extra abgelegt werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Chemikaliensicherheit

Die Chemikalien-Verbotsverordnung...

... regelt Beschränkungen beim Inverkehrbringen und die Verbote von bestimmten gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) für den allgemeinen Gesundheits- und Umweltschutz im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Beschränkungen und Verbote, die überwiegend dem Arbeitsschutz dienen, werden in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) behandelt.

Den Inverkehrbringenden werden eine Reihe von Pflichten auferlegt, so beispielsweise behördliche Erlaubnispflichten, Anzeigepflichten, Aufzeichnungspflichten oder auch Sachkundenachweise. Weiterhin wurde für eine Anzahl von Stoffen ein Selbstbedienungsverbot vorgeschrieben.

Einen Sachkundenachweis muss vorlegen, wer:

  • ... Stoffe oder Zubereitungen an private Endverbraucher verkauft (unmittelbar abgibt), die mit den Gefahrensymbolen T+ (sehr giftig) oder T (giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind.

  • ... gewerbsmäßig Stoffe oder Zubereitungen, die mit den Gefahrensymbole T+ (sehr giftig) und/oder T (giftig) in Verkehr bringt.

Die "Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)" ist in folgende Paragraphen unterteilt:

§1 Anwendungsbereich §2 Begriffsbestimmungen §3 Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens §4 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 §5 Anforderungen und Ausnahmen §6 Erlaubnispflicht §7 Anzeigepflicht §8 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe §9 Identitätsfeststellung und Dokumentation §10 Versand §11 Sachkunde §12 Ordnungswidrigkeiten §13 Straftaten §14 Übergangsvorschriften 2 Anlagen

Die Sachkunde nach § 11 (früher § 5) Chemikalien-Verbotsverordnung (umgangssprachlich auch „Giftprüfung“ oder „Giftschein“ genannt) bescheinigt allgemeine Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen der in Anlage 2 genannten giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, mutagenen, frucht-, sowie organschädigenden, hochentzündlichen und brandfördernden Stoffen und Zubereitungen, mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren, sowie die Kenntnis der sie betreffenden Vorschriften.

Die Prüfung für den großen Sachkundenachweis muss sich auf folgende Gebiete erstrecken:

  • allgemeine Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen

  • Kenntnisse über die bei ihrer Verwendung verbundenen Gefahren

  • Kenntnis der einschlägigen Vorschriften.

  • Eine Beschränkung auf einzelne Stoffe oder Zubereitungen ist möglich, ebenso die Beschränkung auf die Rechtskunde, falls die Sachkunde über die Stoffe bereits durch die Ausbildung erbracht wird.

Des Weiteren gibt es verschiedene eingeschränkte Sachkundenachweise, die sich auf einen oder mehrere gefährliche Stoffe beschränken.

Für die Zulassung zur Prüfung sind keine staatlich anerkannten Lehrgänge/Fortbildungen erforderlich. Verschiedene Lehrgangsträger bieten aber sogenannte Vorbereitungslehrgänge an, in denen die erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden.

Hier findest du alle Fragen, die im gemeinsamen Fragenkalatog (GFK) der Länder für den Sachkundenachweis nach §11 der Chemikalien-Verbotsordnung festgelegt wurden. Die Fragen stammen aus dem Jahr 2014 und bieten eine Grundlage zur Vorbereitung für die Prüfung. Da sich die Verordnungen jedoch häufig ändern, sollte vor einer Prüfung kontrolliert werden, welche Änderungen es bis dahin gegeben hat.

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