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- Rechtschutzversicherung
Im Zuge der Sozialgesetzgebung führte Otto von Bismarck 1883 die Krankenversicherung und 1884 die Unfallversicherung ein. Zunächst waren nur Arbeiter zwangsversichert. Beide Gesetze machten die Schaffung von Krankenkassen wie z.B. die AOK und Berufsgenossenschaften unabdingbar, um den Arbeiter bei einer möglichen Arbeitsunfähigkeit vor großer Not zu bewahren. Die Beiträge zur Krankenversicherung wurden zu 1/3 von den Arbeitgebern und zu 2/3 von den Arbeitnehmern getragen, die Unfallversicherung hingegen finanzierte der Arbeitgeber komplett. Bei der später eingeführten Rentenversicherung standen die Einzahlungen dann im Verhältnis 50:50. Am 24. Mai 1889 verabschiedete der Reichstag des Deutschen Reiches eine Alters- und Invaliditätsversicherung. Am 1. Januar 1891 wurde die gesetzliche Rentenversicherung schließlich (vgl. RGBl. 1889 I S. 97) eingeführt.
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