Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen wurde
- Name und Anschrift des Zulassungsinhabers
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 69 Abs. 2 f): Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen wurde
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 69 Abs. 2 d): Name und Anschrift des Zulassungsinhabers
Frage "III 7 67“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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73 richtig / 158 falsch
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