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Richtige Antwort:
- Wer Begasungen mit Cyanwasserstoff („Blausäure") durchführen will, bedarf einer Erlaubnis.
- Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen (geschlossenen) Begasungsanlagen angewendet werden.
- Portionsweise verpackte Gemische, die je Anwendung nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich bestimmt sind, dürfen ohne Begasungserlaubnis angewendet werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV Anh. I Nr. 4.2
Frage "III 7 60“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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