Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Sie darf keine verharmlosenden Angaben enthalten.
- Der Werbung für Biozidprodukte muss in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise Folgendes hinzugefügt werden: „Biozide vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 72 Abs. 3: Sie darf keine verharmlosenden Angaben enthalten.
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 72 Abs. 1: Der Werbung für Biozidprodukte muss in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise Folgendes hinzugefügt werden: „Biozide vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“
Frage "III 7 99“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Antwortwahrscheinlichkeit
76% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
10 mal beantwortet
2 richtig / 8 falsch
10 mal beantwortet
2 richtig / 8 falsch
Von allen Nutzern:
177 mal beantwortet
134 richtig / 43 falsch
177 mal beantwortet
134 richtig / 43 falsch