Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel verwendet werden, unterliegen nicht der Biozid-Verordnung
- behandelte Waren mit einer primären Biozidfunktion gelten als Biozidprodukt
- Zulassungen werden für Biozidprodukte oder Biozidproduktfamilien erteilt
- „Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidproduktes oder einer behandelten Ware zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 2 (5)a) i.V.m. Art. 3 (1) u); VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 3 (1) a): Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel verwendet werden, unterliegen nicht der Biozid-Verordnung, behandelte Waren mit einer primären Biozidfunktion gelten als Biozidprodukt
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 3 (1) m) n) o): Zulassungen werden für Biozidprodukte oder Biozidproduktfamilien erteilt
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 3 (1) i): „Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidproduktes oder einer behandelten Ware zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit
Frage "III 7 40“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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