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Richtige Antwort:
- Biozidprodukte mit noch ungeprüften alten bioziden Wirkstoffen dürfen ohne Zulassung längstens bis zum 31.12.2024 vermarktet werden
- Zugelassene Biozidprodukte sind an der auf dem Etikett aufzubringenden Zulassungs- nummer zu erkennen.
- Biozidprodukte, die die Kriterien zur Einstufung als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie I A oder I B nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] erfüllen, dürfen nicht für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen werden
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 89 (1) i.V.m. der Änderung durch Art. 1 der Delegierten VO (EU) Nr. 736/2013: Biozidprodukte mit noch ungeprüften alten bioziden Wirkstoffen dürfen ohne Zulassung längstens bis zum 31.12.2024 vermarktet werden
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 69 Abs. 2 c): Zugelassene Biozidprodukte sind an der auf dem Etikett aufzubringenden Zulassungs- nummer zu erkennen.
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 19 Abs. 4 b): Biozidprodukte, die die Kriterien zur Einstufung als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie I A oder I B nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] erfüllen, dürfen nicht für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen werden
Frage "III 7 100“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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