In § 3 a Chemikaliengesetz sind Eigenschaften von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen aufgeführt. Welche ist dort u. a. genannt?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • gesundheitsschädlich
  • krebserzeugend
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemG § 3a (1) Nr. 8: gesundheitsschädlich
  • ChemG § 3a (1) Nr. 12: krebserzeugend

Frage "I1 23" aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Antworten
Von Dir:
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23 richtig / 33 falsch
Von allen Nutzern:
831 mal beantwortet
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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