Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- muss jede erbetene Auskunft unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 5 Chemikaliengesetz korrekt erteilt werden.
- muss Zutritt zu den Betriebsräumen gewährt werden.
- muss in schwierigen Fällen ein Sachverständiger beauftragt werden, auf Betriebskosten ein Gutachten zu erstellen.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemG § 21 (4, 5): muss jede erbetene Auskunft unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 5 Chemikaliengesetz korrekt erteilt werden.
- ChemG § 21 (4): muss Zutritt zu den Betriebsräumen gewährt werden.
- ChemG § 21 (6): muss in schwierigen Fällen ein Sachverständiger beauftragt werden, auf Betriebskosten ein Gutachten zu erstellen.
Frage "I1 22" aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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