Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Die Verpackung muss so ausgelegt und beschaffen sein, dass der Inhalt nicht austreten kann.
- Sie dürfen nicht in Behältnissen verpackt sein, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln oder Kosmetika verwechselt werden kann.
- Die Verpackungen dürfen nicht die aktive Neugier von Kindern wecken oder die Verbraucher irreführen.
- Eine vorschriftsmäßige Transportverpackung darf auch bei Tätigkeiten verwendet werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 35 (1a): Die Verpackung muss so ausgelegt und beschaffen sein, dass der Inhalt nicht austreten kann.
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 35 (2): Sie dürfen nicht in Behältnissen verpackt sein, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln oder Kosmetika verwechselt werden kann.
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 35 (2): Die Verpackungen dürfen nicht die aktive Neugier von Kindern wecken oder die Verbraucher irreführen.
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 35 (3): Eine vorschriftsmäßige Transportverpackung darf auch bei Tätigkeiten verwendet werden.
Frage "II 7 18“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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