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Richtige Antwort:
- Sie müssen so gelagert werden, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
- Sie dürfen wie alle Gefahrstoffe nicht in Behältnissen aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
- Sie dürfen nicht mit Medikamenten zusammengelagert werden.
- Gefahrstoffe der Gefahrenklasse „Akute Toxizität“, der Kategorien 1 bis 3 sind unter Verschluss aufzubewahren oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 8 (5): Sie müssen so gelagert werden, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.; Sie dürfen wie alle Gefahrstoffe nicht in Behältnissen aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.; Sie dürfen nicht mit Medikamenten zusammengelagert werden.
- GefStoffV § 10 (3): Gefahrstoffe der Gefahrenklasse „Akute Toxizität“, der Kategorien 1 bis 3 sind unter Verschluss aufzubewahren oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.
Frage "II 5 15“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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