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- Der erbliche Kaiser.
Der erbliche Kaiser als Staatsoberhaupt, der das Deutsche Reich auch völkerrechtlich vertrat, besaß Kompetenzen in allen Bereichen des staatlichen Lebens. Er nahm insbesondere in Verbindung mit der Reichsregierung die Regierungsgewalt wahr, besaß ein aufschiebendes Vetorecht gegen vom Reichstag beschlossene Gesetze und hatte auch eine Funktion im Rechtswesen, wo ihm das Begnadigungsrecht zustand. Diese Bündelung von Macht erinnerte an die traditionellen Vorstellungen der Liberalen, die vor allem mit Blick auf Krisenzeiten einen starken Monarchen wollten. Für den Fall äußerer Krisen, aber auch bei Wiederkehr eines "Parlamentsabsolutismus" - hier erinnerte man sich an das von Jakobinern dominierte Parlament zur Zeit der Französischen Revolution - sollte der Monarch die Kraft zur "rettenden Tat" haben. Andererseits war der Titel des Reichsoberhaupts nationaldemokratisch. Der Monarch hieß "Kaiser der Deutschen", beiseite geschoben war somit das Denken in Kategorien eines Gottesgnadentums. Er besaß zwar das Recht, Reichsminister zu ernennen und zu entlassen, doch die Reichsregierungen waren nach Tradition der Provisorischen Regierung und allgemein vorherrschender Auffassung an das Vertrauen des Parlaments gebunden.
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