Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- das Inverkehrbringen von giftigen Stoffen und Gemischen ohne die erforderliche Erlaubnis
- das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen entgegen § 1 Chemikalien- Verbotsverordnung
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 8 (1) Nr. 2: das Inverkehrbringen von giftigen Stoffen und Gemischen ohne die erforderliche Erlaubnis
- ChemVerbotsV § 8 (1) Nr. 1: das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen entgegen § 1 Chemikalien- Verbotsverordnung
Frage "I 5 12“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Themen
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386 richtig / 282 falsch
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