Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen mit diesen Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.
- An den Arbeitsplätzen darf nicht gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden.
- Für die Arbeitnehmer sind Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 8 (5): Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen mit diesen Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.
- GefStoffV § 8 (3): An den Arbeitsplätzen darf nicht gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden.
- GefStoffV § 9 (5): Für die Arbeitnehmer sind Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.
Frage "II 5 23“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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234 richtig / 203 falsch
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