Welche hygienische Vorsichtsmaßnahme gilt bei Tätigkeiten mit akut toxischen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen mit diesen Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.
  • An den Arbeitsplätzen darf nicht gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden.
  • Für die Arbeitnehmer sind Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 8 (5): Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen mit diesen Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.
  • GefStoffV § 8 (3): An den Arbeitsplätzen darf nicht gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden.
  • GefStoffV § 9 (5): Für die Arbeitnehmer sind Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.

Frage "II 5 23“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

Antwortwahrscheinlichkeit
53% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
21 mal beantwortet
6 richtig / 15 falsch
Von allen Nutzern:
437 mal beantwortet
234 richtig / 203 falsch
Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
174
831