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Richtige Antwort:
- Nahrungs- und Genussmittel dürfen mit diesen Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.
- An den Arbeitsplätzen dürfen die Arbeitnehmer keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen.
- Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und deren Reinigung zu veranlassen.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 8 (5): Nahrungs- und Genussmittel dürfen mit diesen Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.
- GefStoffV § 8 (3): An den Arbeitsplätzen dürfen die Arbeitnehmer keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen.
- GefStoffV § 7 (6): Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und deren Reinigung zu veranlassen.
Frage "II 5 22“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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252 richtig / 139 falsch
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