Welche hygienische Vorsichtsmaßnahme gilt bei Tätigkeiten mit akut toxischen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen?


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Richtige Antwort:
  • Nahrungs- und Genussmittel dürfen mit diesen Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.
  • An den Arbeitsplätzen dürfen die Arbeitnehmer keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen.
  • Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und deren Reinigung zu veranlassen.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 8 (5): Nahrungs- und Genussmittel dürfen mit diesen Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.
  • GefStoffV § 8 (3): An den Arbeitsplätzen dürfen die Arbeitnehmer keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen.
  • GefStoffV § 7 (6): Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und deren Reinigung zu veranlassen.

Frage "II 5 22“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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