Welche Pflicht hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Er muss die Gefahren nach Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer beurteilen und bei maßgeblichen Veränderungen oder aufgrund von Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren.
  • Er hat den Zutritt zu Arbeitsbereichen, in denen mit krebserzeugenden Stoffen umgegangen wird, nur den dort tätigen Arbeitnehmern zu gestatten.
  • Es sind alle Maßnahmen entsprechend „Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen“ durchzuführen.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 6 (1 und 8): Er muss die Gefahren nach Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer beurteilen und bei maßgeblichen Veränderungen oder aufgrund von Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren.
  • GefStoffV § 10 (3): Er hat den Zutritt zu Arbeitsbereichen, in denen mit krebserzeugenden Stoffen umgegangen wird, nur den dort tätigen Arbeitnehmern zu gestatten.
  • GefStoffV § 10: Es sind alle Maßnahmen entsprechend „Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen“ durchzuführen.

Frage "II 5 9“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

Antwortwahrscheinlichkeit
48% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
3 mal beantwortet
1 richtig / 2 falsch
Von allen Nutzern:
442 mal beantwortet
214 richtig / 228 falsch
Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
175
788