Welche Lagerhaltungsvorschriften sollten beim Betrieb eines Pflanzenschutzmittellagers beachtet werden?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Es gilt Zutrittsverbot für Unbefugte.
  • In Durchgängen, allgemein zugänglichen Fluren und Arbeitsräumen ist keine Lagerung zulässig.
  • Mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Genussmitteln ist keine Zusammenlagerung zulässig.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 8 (5), § 9 (6), TRGS 510: Es gilt Zutrittsverbot für Unbefugte.
  • GefStoffV Anh. I Nr. 1.4 (1) Nr. 1, TRGS 510: In Durchgängen, allgemein zugänglichen Fluren und Arbeitsräumen ist keine Lagerung zulässig.
  • GefStoffV § 8 (5): Mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Genussmitteln ist keine Zusammenlagerung zulässig.

Frage "III 5 28“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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