Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Es gilt Zutrittsverbot für Unbefugte.
- In Durchgängen, allgemein zugänglichen Fluren und Arbeitsräumen ist keine Lagerung zulässig.
- Mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Genussmitteln ist keine Zusammenlagerung zulässig.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 8 (5), § 9 (6), TRGS 510: Es gilt Zutrittsverbot für Unbefugte.
- GefStoffV Anh. I Nr. 1.4 (1) Nr. 1, TRGS 510: In Durchgängen, allgemein zugänglichen Fluren und Arbeitsräumen ist keine Lagerung zulässig.
- GefStoffV § 8 (5): Mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Genussmitteln ist keine Zusammenlagerung zulässig.
Frage "III 5 28“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Antwortwahrscheinlichkeit
67% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
8 mal beantwortet
4 richtig / 4 falsch
8 mal beantwortet
4 richtig / 4 falsch
Von allen Nutzern:
239 mal beantwortet
162 richtig / 77 falsch
239 mal beantwortet
162 richtig / 77 falsch