Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Abgabe von giftigen Gemischen mit Erlaubnis, aber ohne Nachweis der Sachkunde gemäß § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung
- Die vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Abgabe von giftigen Gemischen im Einzelhandel werden nicht oder nicht vollständig geführt.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 7 (2) Nr. 2: Abgabe von giftigen Gemischen mit Erlaubnis, aber ohne Nachweis der Sachkunde gemäß § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung
- ChemVerbotsV § 7 (3): Die vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Abgabe von giftigen Gemischen im Einzelhandel werden nicht oder nicht vollständig geführt.
Frage "I 5 1“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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