Welche Grundsätze gelten gemäß der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • sachgerechte Gestaltung und Einrichtung des Lagers
  • Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen
  • Rauchverbot
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • TRGS 510 Nr. 4.1 Abs. (1) Satz 1: sachgerechte Gestaltung und Einrichtung des Lagers
  • TRGS 510 Nr. 4.1 Abs. (1) Satz 6: Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen
  • TRGS 510 Nr. 4.3.2 Abs. (7): Rauchverbot

Frage "II 8 6“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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3 richtig / 15 falsch
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495 mal beantwortet
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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