Welche Gemische dürfen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung unter anderem nicht in Selbstbedienung abgegeben werden?


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Richtige Antwort:
  • Gemische, die als hochentzündlich zu kennzeichnen sind (außer Druckgase)
  • Gemische, die mit R 62 oder R 63 zu kennzeichnen sind
  • Gemische, die mit R 40 zu kennzeichnen sind
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 3 (4) Nr. 1 i.V.m. § 4: Gemische, die als hochentzündlich zu kennzeichnen sind (außer Druckgase)
  • ChemVerbotsV § 4: Gemische, die mit R 62 oder R 63 zu kennzeichnen sind; Gemische, die mit R 40 zu kennzeichnen sind

Frage "I 3 76“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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