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Richtige Antwort:
- Gemische, die als hochentzündlich zu kennzeichnen sind (außer Druckgase)
- Gemische, die mit R 62 oder R 63 zu kennzeichnen sind
- Gemische, die mit R 40 zu kennzeichnen sind
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 3 (4) Nr. 1 i.V.m. § 4: Gemische, die als hochentzündlich zu kennzeichnen sind (außer Druckgase)
- ChemVerbotsV § 4: Gemische, die mit R 62 oder R 63 zu kennzeichnen sind; Gemische, die mit R 40 zu kennzeichnen sind
Frage "I 3 76“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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