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Richtige Antwort:
- Er muss prüfen, ob es für den gleichen Zweck Stoffe mit geringerem gesundheitlichen Risiko gibt.
- Vor Aufnahme der Arbeit mit Gefahrstoffen sind die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen.
- Er hat auch zu regeln, welche Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen sind.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 6 (1)
Frage "II 5 5“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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