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Richtige Antwort:
- Vor Aufnahme der Arbeit mit Gefahrstoffen sind die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen.
- Er hat ein Verzeichnis aller im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe zu führen, außer es treten nur geringe Gefährdungen auf.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 6
Frage "II 5 2“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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