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Richtige Antwort:
- Die Zusammenlagerung von nichtbrennbaren Feststoffen mit brennbaren Feststoffen ist erlaubt.
- Die Zusammenlagerung von Gasen mit nicht brennbaren ätzenden Stoffen ist erlaubt.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- TRGS 510 Nr. 7.2 (Tab. 2)
Frage "II 8 15“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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321 richtig / 152 falsch
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