Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Regelungen dazu werden mit Durchführungsverordnungen der Kommission zur Genehmigung von Wirkstoffen getroffen.
- Ohne fristgerecht eingeleitetes Zulassungsverfahren verlieren Biozidprodukte ihre Verkehrsfähigkeit.
- Regelungen dazu werden mit den Durchführungsbeschlüssen der Kommission zur Nichtgenehmigung von Wirkstoffen getroffen.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 9 (1) a) und Art. 9 (2): Regelungen dazu werden mit Durchführungsverordnungen der Kommission zur Genehmigung von Wirkstoffen getroffen.
- ChemG Abschnitt IIa [Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012]: Ohne fristgerecht eingeleitetes Zulassungsverfahren verlieren Biozidprodukte ihre Verkehrsfähigkeit.
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 9 (1) b): Regelungen dazu werden mit den Durchführungsbeschlüssen der Kommission zur Nichtgenehmigung von Wirkstoffen getroffen.
Frage "III 4 45“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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