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Richtige Antwort:
- Eine Mindestgröße der Kennzeichnung ist bei Gefäßen über 250 ml nicht vorgeschrieben.
- Bei giftigen Gemischen dürfen die R- und S-Sätze fehlen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält.
- Auf der Verpackung dürfen Angaben wie „nicht giftig" oder „nicht umweltgefährlich" gemacht werden, sofern dies den Tatsachen entspricht.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- RL 67/548/EWG Art. 23 (1), (2) und Art. 24 (1): Eine Mindestgröße der Kennzeichnung ist bei Gefäßen über 250 ml nicht vorgeschrieben.
- RL 67/548/EWG Art. 23 (3) i.V.m. RL 1999/45/EG Art. 10 Nr.4: Bei giftigen Gemischen dürfen die R- und S-Sätze fehlen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält.
- RL 67/548/EWG Art. 23 (4) i.V.m. RL 1999/45/EG Art. 10 Nr.5: Auf der Verpackung dürfen Angaben wie „nicht giftig" oder „nicht umweltgefährlich" gemacht werden, sofern dies den Tatsachen entspricht.
Frage "I 2 42“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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