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Richtige Antwort:
- Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind.
- Gefährliche Stoffe und Gemische sind innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, die ausreichende Informationen zu ihrer Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält.
- Vorzugsweise ist die Kennzeichnung zu wählen, die den Vorgaben der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richtlinie 1999/45/EG entspricht.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 8 (2) Nr. 1: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind.
- GefStoffV § 8 (2) Nr. 2: Gefährliche Stoffe und Gemische sind innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, die ausreichende Informationen zu ihrer Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält.; Vorzugsweise ist die Kennzeichnung zu wählen, die den Vorgaben der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richtlinie 1999/45/EG entspricht.
Frage "I 2 41“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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