Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist eine Betriebsanweisung zu erstellen.
- Anhand der Betriebsanweisungen sind die Unterweisungen der Beschäftigten durchzuführen.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 14 (1): Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist eine Betriebsanweisung zu erstellen.
- GefStoffV § 14 (2): Anhand der Betriebsanweisungen sind die Unterweisungen der Beschäftigten durchzuführen.
Frage "I 8 25“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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222 richtig / 418 falsch
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