Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Bezeichnung der Gefahrstoffe
- Gefahrstoffmenge
- Lagerbereich
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- TRGS 510 Nr. 4.1 Abs. (8) Satz 1. i.V.m. GefStoffV § 6 Abs.(10): Bezeichnung der Gefahrstoffe
- TRGS 510 Nr. 4.1 Abs. (8) Satz 3. i.V.m. GefStoffV § 6 Abs.(10): Gefahrstoffmenge
- TRGS 510 Nr. 4.1 Abs. (8) Satz 4. i.V.m. GefStoffV § 6 Abs.(10): Lagerbereich
Frage "II 8 7“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Themen
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Von Dir:
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7 richtig / 10 falsch
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488 mal beantwortet
264 richtig / 224 falsch
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