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Richtige Antwort:
- Es muss eine ausreichende Belüftung vorhanden sein, dass Schadstoffgrenzwerte unterschritten bleiben.
- Der Fußboden muss undurchlässig sein.
- Der Auffangraum muss chemikalienbeständig sein.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ArbStättV § 5: Es muss eine ausreichende Belüftung vorhanden sein, dass Schadstoffgrenzwerte unterschritten bleiben.
- WHG Abschnitt 3: Der Fußboden muss undurchlässig sein.
- VawSNW§4: Der Auffangraum muss chemikalienbeständig sein.
Frage "III 5 27“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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