Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Die Verpackung darf nicht zu Verwechselungen mit Lebensmitteln Anlass geben.
- Der Werkstoff der Verpackung darf nicht mit dem Stoff bzw. dem Gemisch reagieren.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- GefStoffV § 8 (5): Die Verpackung darf nicht zu Verwechselungen mit Lebensmitteln Anlass geben.
- RL 67/548/EWG Art. 22 (1b): Der Werkstoff der Verpackung darf nicht mit dem Stoff bzw. dem Gemisch reagieren.
Frage "II 7 21“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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