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- Reparationen und Schadensersatz wurden von einem Schiedsgericht festgelegt.
Wichtige Folge des Berliner Vertrages war, dass die Reparationsleistungen von den Vereinigten Staaten nicht einseitig gegen das Deutsche Reich festgesetzt wurden, wie es der Versailler Vertrag vorgesehen hatte. Vielmehr wurde die Feststellung von Reparationen und Schadensersatz einem auf Grundlage des Berliner Vertrages eingerichteten bilateralen Schiedsgericht überlassen, der German American Mixed Claims Commission (deutsch-amerikanische Schadenskommission). Kommissar (commissioner) von amerikanischer Seite war Chandler P. Anderson und von deutscher Seite der Bremer Jurist Wilhelm Kiesselbach. Bevollmächtigter Vertreter (Agent) der amerikanischen Regierung bei dem Schiedsgericht war Robert W. Bonynge, Vertreter des Deutschen Reiches bei diesem Schiedsgericht war Karl von Lewinski.
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