Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Gemische
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 1: das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Gemische
- GefStoffV Abschnitt 3 und 4: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- GefStoffV Abschnitt 2: die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen
Frage "I 2 6“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Themen
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12 richtig / 25 falsch
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738 richtig / 760 falsch
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