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Richtige Antwort:
- Das Pflanzenschutzmittel darf nur in den in der Gebrauchsanleitung ausgewiesenen Anwendungsgebieten und zu den genannten Anwendungsbedingungen eingesetzt werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- PflSchG § 12 (1)
Frage "III 5 14“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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