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Richtige Antwort:
- Jegliche Werbung für gefährliche Stoffe erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien
- Die Werbevorschriften gelten für Stoffe oder Gemische, für deren Inverkehrbringen Sachkunde erforderlich ist
- Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglichen, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften nennen
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 48 (1) i.V.m. Art. 48 (2)
Frage "I 2 75“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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