Gefährliche Stoffe werden in ihren Eigenschaften über Gefährlichkeitsmerkmale definiert. Welche der genannten Eigenschaften sind Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3 GefStoffV?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • sehr giftig
  • reizend
  • krebserzeugend
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 3 Nr. 6: sehr giftig
  • GefStoffV § 3 Nr. 10: reizend
  • GefStoffV § 3 Nr. 12: krebserzeugend

Frage "I6 6" aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Antworten
Von Dir:
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10 richtig / 7 falsch
Von allen Nutzern:
733 mal beantwortet
560 richtig / 173 falsch
Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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