Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- für sehr giftige und giftige Stoffe
- für hochentzündliche Stoffe
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 3 (1): für sehr giftige und giftige Stoffe
- ChemVerbotsV § 3 (3): für hochentzündliche Stoffe
Frage "I 3 60“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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266 richtig / 278 falsch
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