Für welche der aufgeführten Stoffe bestehen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, Informations- und / oder Aufzeichnungspflichten?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • für sehr giftige und giftige Stoffe
  • für hochentzündliche Stoffe
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 3 (1): für sehr giftige und giftige Stoffe
  • ChemVerbotsV § 3 (3): für hochentzündliche Stoffe

Frage "I 3 60“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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2 richtig / 5 falsch
Von allen Nutzern:
544 mal beantwortet
266 richtig / 278 falsch
Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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