Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen ist die Sachkunde nach § 5 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich. Für Stoffe und Gemische mit welchem der angeführten Gefährlichkeitsmerkmale gilt die Sachkundepflicht?


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Richtige Antwort:
  • für giftige Stoffe und Gemische
  • für krebserzeugende Stoffe und Gemische
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 3 (2): für giftige Stoffe und Gemische
  • ChemVerbotsV § 3 (2) RL 67/548/EWG Anh. VI Nr. 4.2.1.1: für krebserzeugende Stoffe und Gemische

Frage "I 3 27“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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