Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- für giftige Stoffe und Gemische
- für krebserzeugende Stoffe und Gemische
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 3 (2): für giftige Stoffe und Gemische
- ChemVerbotsV § 3 (2) RL 67/548/EWG Anh. VI Nr. 4.2.1.1: für krebserzeugende Stoffe und Gemische
Frage "I 3 27“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Antwortwahrscheinlichkeit
37% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
10 mal beantwortet
0 richtig / 10 falsch
10 mal beantwortet
0 richtig / 10 falsch
Von allen Nutzern:
642 mal beantwortet
241 richtig / 401 falsch
642 mal beantwortet
241 richtig / 401 falsch