Folgende zusätzliche organisatorische Maßnahmen sind für das Lagern von akut toxischen Flüssigkeiten und Feststoffen nach der TRGS 510 erforderlich:


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Lagerung in einem abgeschlossenen Chemikalienschrank
  • Lagerung in einem abschließbaren Gebäude
  • Lager im Freien mit einem Mindestabstand von fünf Metern zu Gebäudeöffnungen
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • TRGS 510 Nr. 8.2 Abs. (1) Satz 1: Lagerung in einem abgeschlossenen Chemikalienschrank
  • TRGS 510 Nr. 8.2 Abs. (1) Satz 2: Lagerung in einem abschließbaren Gebäude
  • TRGS 510 Nr. 8.2 Abs. (3): Lager im Freien mit einem Mindestabstand von fünf Metern zu Gebäudeöffnungen

Frage "II 8 10“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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