Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Lagerung in einem abgeschlossenen Chemikalienschrank
- Lagerung in einem abschließbaren Gebäude
- Lager im Freien mit einem Mindestabstand von fünf Metern zu Gebäudeöffnungen
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- TRGS 510 Nr. 8.2 Abs. (1) Satz 1: Lagerung in einem abgeschlossenen Chemikalienschrank
- TRGS 510 Nr. 8.2 Abs. (1) Satz 2: Lagerung in einem abschließbaren Gebäude
- TRGS 510 Nr. 8.2 Abs. (3): Lager im Freien mit einem Mindestabstand von fünf Metern zu Gebäudeöffnungen
Frage "II 8 10“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Themen
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233 richtig / 207 falsch
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