Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- sind weitere Maßnahmen nach den Abschnitt 4 der GefStoffV zu treffen.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 6 (11)
Frage "II 5 28“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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272 richtig / 117 falsch
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