Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Umweltgefährdende Abfallbeseitigung.
- Ungenehmigter Betrieb von Anlagen.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- StGB § 326: Umweltgefährdende Abfallbeseitigung.
- StGB § 327: Ungenehmigter Betrieb von Anlagen.
Frage "I 5 6“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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418 richtig / 179 falsch
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