Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- der Hersteller
- der erneute Inverkehrbringer
- der Einführer
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- GefStoffV § 5 (1)
Frage "I 8 17“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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