Ein gefährlicher Stoff bzw. eine gefährliches Gemisch wird in den Verkehr gebracht. Wer muss nach § 5 Gefahrstoffverordnung ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • der Hersteller
  • der erneute Inverkehrbringer
  • der Einführer
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • GefStoffV § 5 (1)

Frage "I 8 17“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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