Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Er muss die Einhaltung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften sicherstellen.
- Gummilösung mit einem Benzolgehalt von 0,1 % oder mehr darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 4: Er muss die Einhaltung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften sicherstellen.
- VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 5: Gummilösung mit einem Benzolgehalt von 0,1 % oder mehr darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
Frage "II 6 27“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Antwortwahrscheinlichkeit
81% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
19 mal beantwortet
13 richtig / 6 falsch
19 mal beantwortet
13 richtig / 6 falsch
Von allen Nutzern:
395 mal beantwortet
321 richtig / 74 falsch
395 mal beantwortet
321 richtig / 74 falsch