Ein Handelsunternehmen mit vier Betriebsstätten gibt erstmalig in jeder Betriebsstätte sehr giftige und giftige Stoffe an berufsmäßige Verwender ab. Was ist zu beachten?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Das Unternehmen muss die Tätigkeit anzeigen.
  • Eine Person mit Sachkunde im Unternehmen und jeweils ein Beauftragter in jeder Betriebsstätte sind ausreichend.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 2 (6): Das Unternehmen muss die Tätigkeit anzeigen.
  • ChemVerbotsV § 2 (3, 6) und § 3 (2): Eine Person mit Sachkunde im Unternehmen und jeweils ein Beauftragter in jeder Betriebsstätte sind ausreichend.

Frage "I 3 85“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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