Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Das Unternehmen muss die Tätigkeit anzeigen.
- Eine Person mit Sachkunde im Unternehmen und jeweils ein Beauftragter in jeder Betriebsstätte sind ausreichend.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 2 (6): Das Unternehmen muss die Tätigkeit anzeigen.
- ChemVerbotsV § 2 (3, 6) und § 3 (2): Eine Person mit Sachkunde im Unternehmen und jeweils ein Beauftragter in jeder Betriebsstätte sind ausreichend.
Frage "I 3 85“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Themen
Antwortwahrscheinlichkeit
41% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
7 mal beantwortet
1 richtig / 6 falsch
7 mal beantwortet
1 richtig / 6 falsch
Von allen Nutzern:
692 mal beantwortet
287 richtig / 405 falsch
692 mal beantwortet
287 richtig / 405 falsch