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Richtige Antwort:
- Pflanzenschutzmittel generell nicht
- ja, wenn anschließend eine Verpackung und Kennzeichnung entsprechend der Gefahrstoffverordnung erfolgt
- nur, wenn die Behältnisse keine Verwechslung mit Trink- oder Essgefäßen zulassen
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- PflSchG § 20 (5): Pflanzenschutzmittel generell nicht
- GefStoffV § 4: ja, wenn anschließend eine Verpackung und Kennzeichnung entsprechend der Gefahrstoffverordnung erfolgt
- GefStoffV § 8 (5): nur, wenn die Behältnisse keine Verwechslung mit Trink- oder Essgefäßen zulassen
Frage "II 7 22“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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