Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- keine Verwechslungsgefahr mit Lebensmittelbehältnissen
- vom Inhalt darf nichts nach außen dringen
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- TRGS 510 Nr. 4.2 Abs. (1): keine Verwechslungsgefahr mit Lebensmittelbehältnissen
- TRGS 510 Nr. 4.2 Abs. (3): vom Inhalt darf nichts nach außen dringen
Frage "II 8 3“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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10 richtig / 12 falsch
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418 mal beantwortet
338 richtig / 80 falsch
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