Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- jeder, der sowohl die Sachkunde nach ChemVerbotsV als auch nach PflSchG nachgewiesen hat
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 3 (1) und PflSchSachkV § 3
Frage "I 3 22“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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