Die Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung weist man durch Ablegen einer Prüfung bei der zuständigen Behörde nach oder


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Richtige Antwort:
  • durch die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 5 (1) Nr. 6: durch die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin.
  • ChemVerbotsV § 5 (1) Nr. 2: durch die Approbation als Apotheker.

Frage "I 3 13“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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105 mal beantwortet
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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