Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- durch die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 5 (1) Nr. 6: durch die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin.
- ChemVerbotsV § 5 (1) Nr. 2: durch die Approbation als Apotheker.
Frage "I 3 13“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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