Die Angaben auf der Verpackung eines gefährlichen Stoffes reichen nicht aus, um die erforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit zu ergreifen. In welchem Umfang hat der gewerbliche Abnehmer Anspruch auf ein Sicherheitsdatenblatt?


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Richtige Antwort:
  • Das Datenblatt muss spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes unaufgefordert übermittelt werden.
  • Das Datenblatt muss bei neuen Erkenntnissen aktualisiert werden.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 5 (1): Das Datenblatt muss spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes unaufgefordert übermittelt werden.
  • GefStoffV § 5 (1), VO EG Nr. 1907/2006 Art: 31 i.V.m. Anh. II: Das Datenblatt muss bei neuen Erkenntnissen aktualisiert werden.

Frage "I 8 11“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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