Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Das Datenblatt muss spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes unaufgefordert übermittelt werden.
- Das Datenblatt muss bei neuen Erkenntnissen aktualisiert werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 5 (1): Das Datenblatt muss spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes unaufgefordert übermittelt werden.
- GefStoffV § 5 (1), VO EG Nr. 1907/2006 Art: 31 i.V.m. Anh. II: Das Datenblatt muss bei neuen Erkenntnissen aktualisiert werden.
Frage "I 8 11“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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