Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten erlaubt.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 4 (2) i.V.m. § 2 (1)
Frage "I 3 55“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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